Das Roschinky ́s hat wieder auf! Juhu, wir könnten uns freuen, aber leider liegt ein Schatten über der Freude… Nach dem ersten offenen Wochenende haben mal schnell unsere Gedanken dazu aufgeschrieben und möchten Euch teilhaben lassen…
Die Gastronomie hat in Hamburg keinen Vorlauf gehabt. Dienstag Mittag kam die Ansage das Mittwoch unter Auflagen wieder aufgemacht werden darf. Dienstag Abend kamen die Auflagen im Detail. Wobei von Detail nicht die Rede sein kann. Es war weder klar, was eine Bar/Schankwirtschaft ist, noch unter welchen Auflagen diese agieren dürfen. Die Dehoga hat nachverhandelt bis klar war, was eine Bar/Schankwirtschaft ist. Die Auflagen sind nach wie vor nicht klar definiert. Bei den Auflagen für Gaststätten wird auf die Auflagen für die Restaurants verwiesen, welche komplett andere Arbeitsabläufe und Strukturen haben.
Statement der Dehoga zum Thema “Darf ich trotz der Erlaubnis, aufzumachen
geschlossen bleiben?”:
“Das kommt auf den Einzelfall an. Nur die behördliche Betriebsschließung ist ein sog. „unabwendbares Ereignis“ im Sinne des Sozialgesetzbuches. Wenn jemand „freiwillig“, also im Moment insbesondere aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder weil der Aufwand der Einhaltung des verschärften Infektionsschutzes zu groß ist, noch nicht öffnet, liegt kann kein unabwendbares Ereignis vorliegen, sondern es kommt nur die alternative KuG-Voraussetzung eines „erheblichen Arbeitsausfalles, der auf wirtschaftlichen Gründen beruht“ in Betracht. In dieser Konstellation muss die Frage der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls im Einzelfall geprüft werden. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sagen dazu, dass „einem Arbeitgeber nichts abverlangt werden darf, was die betrieblichen Strukturen wirtschaftlich nicht zulassen.“ Das ist natürlich sehr allgemein formuliert aber damit ist jedenfalls offiziell klargestellt, dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu beachten ist. In der Phase des Beginns des Lockdowns hatte die Bundesagentur für Arbeit dem DEHOGA schließlich auch offiziell bestätigt, dass ein Betrieb, der aufgrund der Beschränkungen in der Corona-Krise keine oder bei weitem nicht kostendeckende Umsätze erzielen kann, nicht zur Vermeidung der Kurzarbeit offengehalten werden muss. Wenn das Umfeld (kein Tourismus, Absage von Messen, Kongressen, Tagungen etc.) keine Gäste erwarten lässt, sei davon auszugehen, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Diese Aspekte gelten in der jetzt eintretenden umgekehrten Situation ebenfalls und können zur Begründung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und damit der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls herangezogen werden. Die Grenze zum Vorwurf, die Ursache für den Arbeitsausfall sei durch den Arbeitgeber selbst gesetzt worden bzw. er habe seine Schadensminderungspflicht nicht erfüllt, ist allerdings fließend. „Wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und nicht offiziell definiert. Wenn die Kosten den Ertrag übersteigen, ist das ein sehr starkes Argument für wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Ein gewisses Restrisiko besteht allerdings. Bis auf Weiteres empfehlen wir Arbeitgebern, die nach dem Wiedereröffnungstermin in ihrem Bundesland den Betrieb noch für mehr als eine kurze Vorbereitungszeit geschlossen halten und für wesentliche Teile der Belegschaft weiter „Kurzarbeit Null“ machen, zur Absicherung, der jeweils zuständigen Arbeitsagentur mit und kurz nach dem möglichen Eröffnungstermin formlos eine kurze Begründung einzureichen, warum der Betrieb noch nicht öffnet. So machen Sie ihre Gründe aktenkundig. Bei der Bundesagentur für Arbeit wird gerade auch geprüft, ob man dort für diese Situation einen geordneten Prozess vorsehen will. Über das Ergebnis informieren wir Sie, sobald es uns vorliegt.”
Es ist bei Betrieben, welche nachweislich so groß sind, dass sie die räumlichen Möglichkeiten haben, nicht abzusehen, ob sie dann nicht dazu gezwungen werden die kompletten Lohnkosten, trotz Schließung, zu tragen, weil nicht klar ist, ob sie weiterhin Kug erhalten. Somit laufen sie Gefahr sich noch hoher zu verschulden.
Wir haben an Hand dieser Auflagen folgende Maßnahmen ergriffen:
-Einkauf einer Gläserspülmaschine ( Kostenpunkt ca. 4000,-)
Einkauf von Materialien für Trennwände und Spukschutz um den Tresen (Kostenpunkt ca 4000,-)
-Zusätzliche Personalkosten, ohne Umsatz, da der Laden reaktiviert werden muss (Einkauf, Presse, Putzen; Tresenaufbau)
-Um die Maßnahmen, im Ablauf einzuhalten (desinfizieren der
Gebrauchsgegenstände, Aufnahme der kontaktbögen, briefing der Gäste, Überwachung der Regeleinhaltung, da sonst Bußgeld droht etc) ist ein ebenso hoher Personalaufwand nötig, wie vor der Krise. Allerdings stehen dagegen Umsatzeinbußen von ca 66%. Daraus ergibt sich, dass mit den Einnahmen noch nicht einmal die Miete / Fixkosten, wie Wasser und Strom etc und die Personalkosten finanziert werden können. Denn das Kug wird nur Anteilig für die Stunden gezahlt, welche nicht gearbeitet werden. Wenn dieses so bleibt, haben wir mehr Kosten als zu Zeiten der Schließung!
So geht es nicht!
Entweder die Gaststätten dürfen wieder schließen ohne Gefahr zu laufen das Ihnen das Kug gestrichen wird. Des Weiteren müssen die Betriebe entweder von den Mieten befreit werden oder diese müssen übernommen werden, ebenso wie nicht abzuwendende Fixkosten (Strom etc). Auch die Betreiber selber brauchen Unterstützung. Es kann nicht sein, dass diese zur Zeit gezwungen sind ihre Altersversorgung zu verbrauchen, da sie ansonsten nicht Bezugsberechtigt sind. Ebenfalls, haben die meisten Betreiber hohe Krankenkassenkosten, welche auch nicht anrechenbar sind. Die andere Möglichkeit wäre ein weiterlaufen des Kugs trotz Öffnung, da der Personalaufwand Aufgrund der Auflagen nicht effizient sein kann. Zusätzlich einen Schutzschirm für den Fall, dass der Betrieb trotz Kug nicht in der Lage ist, seine Fixkosten und einen Lebensunterhalt für die Betreiber zu erwirtschaften. Egal welche Form gefunden wird, den Betreibern müssen die Kosten für die Anschaffung des Bedarfs und die Umbaumaßnahmen, welche Aufgrund der behördlichen Auflagen erfolgten erstattet werden. Ebenso eine Umstellung der MwSt auch in Gaststätten von 19% auf 7% auf Getränke. Der Gastronom ist nicht in der Position, die Kosten auf die Einnahmen umzulegen. Die Bevölkerung hat zur Zeit durchschnittlich ein geringeres Einkommen. Preiserhöhungen werden nicht akzeptiert und führen zu noch weniger Besuchern und somit zu noch weniger Einnahmen. Des Weiteren muss es bezüglich der Regeln und Auflagen absolute Klarheit und Gleichheit geben. Ein unklares Regelwerk führt zum Verzerren des Wettbewerbes. Dies gilt sowohl für Abstände, Hygiene Auflagen, Maskenpflicht, Aufnahme der Kontaktdaten, Öffnungszeiten, Menschenaufkommen vor dem Betrieb (vrs zum Beispiel Trauben von Menschen und Cornern vor Kiosken) Kredite sind keine Lösung, sondern nur Insolvenzverschleppung. Es kann nicht sein das die Betreiber zu einer Insolvenzverschleppung gezwungen werden. Gerade auf St. Pauli muss neu über die außengastronomischen Möglichkeiten gesprochen werden. (z. B Hamburger Berg Nachts in eine Fußgängerzone verwandeln und die Gastronomen können zumindest diese Flächen als Außenflächen nutzen-> Heiligengeistfeld gleich Parkmöglichkeit